Ausbildung Zertifizierte/r Innovationsmanager/in ISO 56002 - Hochschul-Zertifikat AnDock Coworking Space Lingen
AGB (Teilnehmer)
BEVENT ist nicht Veranstalter oder Verkäufer der Tickets. Der Veranstalter, der auch Aussteller der Tickets ist, ist beim Kauf und auf den Tickets angegeben. BEVENT vermittelt lediglich im Auftrag des Veranstalters die Tickets.
Als Vermittler haftet BEVENT nicht für solche Schäden, die im Rahmen einer Veranstaltung entstehen können.
Für alle Fragen rund um die Tickets ist der Veranstalter Ihr Ansprechpartner.
Bewahren Sie die Tickets sicher auf. Jedes Ticket ist nur einmalig gültig. Jedes Kopieren und jede Weitergabe verhindert den Zutritt. Bei Verlust besteht kein Anspruch auf Ersatz. Das Ticket ist personalisiert und kann nicht übertragen werden. Tickets bitte beim Einlass vorzeigen.
AGB (Veranstalter)
Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Veranstaltungen der Cornexion GmbH
Hinweis zur Gender Formulierung: Soweit in den Regelungen dieser AGB die männliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für weiblich Beteiligte und für juristische Personen.
1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Cornexion GmbH (Cornexion) auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, wie Anmeldungen, Kündigungen und sonstige Vertragsänderungen, sind grundsätzlich in schriftlicher Form oder in einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (z. B. E-Mail, über die Website) einzureichen, sofern in diesen AGB oder in einem Verbraucher-Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts Abweichendes festgelegt ist
2. Vertragsschluss und Informationen zum Vertrag
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
(2) Die Anmeldung erfolgt in der Regel über das im Internet veröffentlichte Anmeldeformular der jeweiligen Veranstaltung.
(3) Der Teilnehmer ist an seine Anmeldung gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich mit Annahmeerklärung der Cornexion zustande.
(4) Anmeldungen per E-Mail, mündlich oder fernmündlich sind verbindlich, wenn sie sofort oder innerhalb von 10 Tagen schriftlich durch eine Bestätigung angenommen werden.
(5) Wenn ein Seminar/eine Veranstaltung nicht wie geplant stattfinden kann oder bereits belegt ist, werden die Vertragspartner bzw. der Teilnehmer benachrichtigt.
(6) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch die Regelungen der Absätze (3) und (5) nicht berührt.
(7) Die Vertragssprache ist deutsch.
(8) Im Falle eines Eingabefehlers bei der Anmeldung können die Teilnehmerdaten über den Self-Service-Bereich geändert oder die Anmeldung ganz storniert werden.
3. Vertragspartner und Teilnehmer
(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrags werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der Cornexion als Veranstalter und des Teilnehmers begründet. Der Anmeldende kann weitere Personen zur Veranstaltung anmelden. Diese sind der Cornexion namentlich zu benennen.
(2) Eine Änderung in der Person des Teilnehmers bedarf der Zustimmung der Cornexion. Cornexion darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(3) Die Cornexion darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
4. Entgelt und Veranstaltungstermin
(1) Das Veranstaltungsentgelt wie auch der/die Veranstaltungstermin(e) und -dauer ergeben sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der Cornexion (Programm, Aushang, Preisliste etc.).
(2) Mit der Anmeldung wird das Veranstaltungsentgelt fällig. Die Zahlung der Veranstaltungsentgelte erfolgt in der Regel bargeldlos.
(3) Eventuelle Ermäßigungen werden beim Zahlungsdienstleister unter dem Punkt „Zahlungen – Gutschein“ berücksichtigt. Eine nachträgliche Ermäßigung ist ausgeschlossen, Ermäßigungen sind nicht kombinierbar.
5. Organisatorische Änderungen
(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch einen bestimmten Moderator/Speaker, Dozenten oder ein bestimmtes Start-up durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen eines bestimmten Moderators/Speakers, Dozenten oder Start-ups angekündigt wurde.
(2) Die Cornexion kann aus sachlichem Grund und in einem des Vertragspartners zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Präsenz-Veranstaltung ändern. Ebenso kann die Cornexion aus sachlichem Grund die Veranstaltung in ein Online- oder Hybridformat ändern; in diesem Fall steht dem Teilnehmer ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der Cornexion nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, werden die Teilnahmegebühren erstattet.
6. Rücktritt und Kündigung durch die Cornexion
(1) Wird die Mindestteilnehmerzahl für eine Veranstaltung nicht erreicht, behält sich die Cornexion das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall werden bereits geleistete Teilnahmegebühren vollständig erstattet.
(2) Die Cornexion kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die Cornexion nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall Dozent wegen Krankheit), ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartner unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartner ohne Wert ist.
(3) Die Cornexion kann in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
• Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch den Moderatoren, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
• Ehrverletzungen aller Art gegenüber den Moderatoren, gegenüber Vertragspartnern oder Beschäftigten der Cornexion,
• Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
• Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
• Beachtliche Verstöße gegen die vom Veranstaltungsort geltende Hausordnung.
Statt einer Kündigung kann die Cornexion die Vertragspartner auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der Cornexion wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.
7. Stornierung und Rücktritt durch Teilnehmer
(1) Stornierungen sind bis 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei. Für Stornierungen zwischen 29 und 7 Kalendertagen vor Veranstaltungsbeginn werden 50% der Veranstaltungsgebühr als Stornokosten berechnet. Bei Stornierungen, die weniger als 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn erfolgen oder bei Nichtinanspruchnahme der Veranstaltung ohne vorherige Stornierung, werden 100% der Veranstaltungsgebühr als Stornokosten erhoben.
(2) Die Anzahl der gebuchten Teilnehmer ist verbindlich.
(3) Vorab genannte Bedingungen gelten nicht, wenn Ersatzteilnehmer gestellt werden. Diese Änderung sollte der Cornexion schnellstmöglich mitgeteilt werden, so dass die Cornexion dies in der Seminarvorbereitung berücksichtigen kann.
(4) Eine Stornierung der Anmeldung kann über den Self-Service-Bereich selbstständig durchgeführt.
8. Höhere Gewalt
(1) Unbeschadet der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund verlängert sich für den Fall, dass eine Vertragspartei an der Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt wie Krieg, Endemie, Pandemie, schwere Überschwemmung, Feuer, Taifun, Sturm und Erdbeben, gehindert ist, die Frist für die Erfüllung des Vertrages um den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt vorliegt.
(2) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei zumindest vorübergehend daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass
• dieses Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt,
• das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war,
• die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können.
(3) Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich wenigstens in Textform über den Eintritt Höherer Gewalt sowie über die Aussetzung der Leistungspflicht.
(4) Entfallen die Voraussetzungen für die Annahme Höherer Gewalt (Absatz 2), benachrichtigt die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich wenigstens per E-Mail.
(5) Sollte die Wirkung höherer Gewalt länger als 60 (sechzig) Tage andauern, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag fristlos mit der Folge einer Vertragsrückabwicklung nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen.
9. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartner
(1) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat der Vertragspartner die Cornexion auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann der Vertragspartner nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
(2) Der Vertragspartner kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für den Vertragspartner unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für den Vertragspartner wertlos ist.
(3) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
10. Schadenersatzansprüche
(1) Schadenersatzansprüche des Vertragspartners gegen die Cornexion sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die Cornexion schuldhaft Rechte des Vertragspartners verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
11. Teilnahmebescheinigungen
Nach vorheriger Ankündigung (z. B. im Seminarflyer) erhalten Teilnehmer eine Bescheinigung über den Besuch von Seminaren und Veranstaltungen.
12. Schlussbestimmungen
(1) Das Recht, gegen Ansprüche der Cornexion aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
(2) Ansprüche gegen die Cornexion sind nicht abtretbar.
(3) Der Cornexion ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet. Der Vertragspartner kann dem jederzeit widersprechen.
13. Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG)
(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist.
(2) Im Übrigen ist die Cornexion zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
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